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Restsee Dreiweibern

Restsee Dreiweibern D07-136

1. Wasserwirtschaftliche und Naturschutzfachliche Einschränkungen/Festlegungen

Sperrbereiche der Innenkippe Lohsa laut Allgemeinverfügung des sächsischen Oberbergamtes vom 31.01.2011 (Az: 21-4772.08). Temporärer Sperrbereich der Osthälfte des Dreiweiberner Sees entsprechend der Zulassung und Regelungen des Gemeingebrauches des Speichers Dreiweibern des Regierungspräsidiums Dresden vom 12.07.2005 (Az. 61D-8962.90/WML-92-Dreiweibern – Allgemeinverfügung):
„…das Befahren der offenen Wasserfläche des Ostteils des Speichers Dreiweibern mit Wasserfahrzeugen in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. ist untersagt“.

Folgende Sonderbestimmungen gelten bis auf Widerruf weiter:
  • Das Mindestmaß für die Fischarten Hecht und Zander beträgt 60 cm.
  • Die Fangbegrenzung der Fischarten Hecht und Zander sind auf 1 Stück je Fischart pro Angeltag begrenzt.
  • Die Hegene ist zugelassen.
  • Hineinwaten verboten!
  • Das Parken von Fahrzeugen und Anhängern im Bereich der Bootseinlassstelle und der Bootsliegeplätze ist verboten!