1. Wasserwirtschaftliche und Naturschutzfachliche Einschränkungen/Festlegungen
Sperrbereiche der Innenkippe Lohsa laut Allgemeinverfügung des sächsischen
Oberbergamtes vom 31.01.2011 (Az: 21-4772.08).
Temporärer Sperrbereich der Osthälfte des Dreiweiberner Sees entsprechend der
Zulassung und Regelungen des Gemeingebrauches des Speichers Dreiweibern des
Regierungspräsidiums Dresden vom 12.07.2005
(Az. 61D-8962.90/WML-92-Dreiweibern – Allgemeinverfügung):
„…das Befahren der offenen Wasserfläche des Ostteils des Speichers Dreiweibern
mit Wasserfahrzeugen in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. ist untersagt“.
Folgende Sonderbestimmungen gelten bis auf Widerruf weiter:
Das Mindestmaß für die Fischarten Hecht und Zander beträgt 60 cm.
Die Fangbegrenzung der Fischarten Hecht und Zander sind auf 1 Stück
je Fischart pro Angeltag begrenzt.
Die Hegene ist zugelassen.
Hineinwaten verboten!
Das Parken von Fahrzeugen und Anhängern im Bereich der Bootseinlassstelle
und der Bootsliegeplätze ist verboten!